Anwaltsvergütung
Die Vergütung eines Anwalts regelt das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).
Demnach bemisst sich die Vergütung entweder anhand eines Gegenstandwertes (§ 2 RVG) oder anhand bestimmter Rahmengebühren (§ 3 RVG). Gemäß § 3a RVG sind ferner Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Mandanten zulässig. Gerne erläutern wir Ihnen diese gesetzlichen Grundlagen genauer.
Eine Erstberatung beträgt gemäß § 34 RVG höchstens 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) und wird üblicherweise in dieser Höhe veranschlagt.
Bei Fragen zu der Anwaltsvergütung können Sie uns gerne kontaktieren.
Berechnungsgrundlagen
Berechnung nach dem Gegenstandswert (§ 2 RVG)
In den meisten zivilrechtlichen Angelegenheiten bemisst sich die Höhe der Anwaltsvergütung am sogenannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Wert, der der Rechtssache objektiv beizumessen ist. Einfache Beispiele sind z.B. die Geltendmachung einer Forderung. Hier ist der Wert des Rechtsgegenstandes die Höhe der geltend gemachten Forderung. Wird z.B. um die Herausgabe einer beweglichen Sache gestritten, wird der Wert anhand der herauszugebenden Sache bemessen.
Es gibt jedoch spezielle Tatbestände, da hat der Gesetzgeber festgelegt, wie hoch der Gegenstand zu bemessen ist. So wird z.B. bei einer Kündigungsschutzklage der Gegenstandswert für die Feststellung, dass eine Kündigung ungerechtfertigt und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, das 3-fache Bruttogehalt als Gegenstandswert angenommen. Es gibt eine Reihe von gesetzlich vorgegebenen Wertfestsetzungen, die wir Ihnen in Ihrem jeweiligen Einzelfall gerne erläutern. Üblicherweise sind solche Vorgaben vorhanden, wenn der Rechtsgegentand schlecht bezifferbar ist oder durch das Gesetz eingegrenzt werden soll.
Sofern der Gegenstandswert bestimmt ist (entweder anhand des tatsächlichen Gegenstandswertes oder der gesetzlich vorgegebenen Gegenstandswerten) wird die anwaltliche Tätigkeit anhand von Gebührentatbeständen bemessen.
Der Gegenstandswert bestimmt dabei die Höhe einer 1,0 Gebühr. Einem Anwalt stehen für anwaltliche Tätigkeiten verschiedene Gebühren zu. Die üblicherweise anfallenden Regelgebühren sind die folgenden:
- 1,3 Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit
- 1,3 Verfahrensgebühr für die gerichtliche Tätigkeit
- 1,2 Termingebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins
Diese Gebührentatbestände haben teilweise Anrechnungsregelungen (bei einer vorhergehenden außergerichtlichen Tätigkeit) sowie Erhöhungsmöglichkeiten. So wird die Gebühr z.B. für jeden weiteren Mandaten erhöht (z.B. bei einem Ehepaar, das zusammen einen Rechtsstreit führt, sind es zwei Mandanten) oder falls es sich um eine umfangreiche Angelegenheit handelt. Dabei kann ein Rechtsanwalt z.B. anstatt einer 1,3 Gebühr bis zu einer 2,5 Gebühr abrechnen.
Im RVG findet sich in Anlage 2 die jeweils gültige Tabelle über die Höhe der – dem jeweiligen Gegenstandswert entsprechenden – Gebührenhöhen. Die Anlage finden Sie hier abgedruckt.
Neben diesen Gebühren werden noch Kosten für Post- und Telekommunikationsmittel (üblicherweise pauschal mit 20,00 Euro), etwaige Reisekosten, Abwesenheitskosten oder sonstig angefallene Sonderpositionen geltend gemacht.
Zuletzt erlauben wir uns noch den Hinweis, dass die in der RVG angegebenen Gebühren netto sind und auf eine Anwaltsrechnung die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzukommt.
Berechnung nach Rahmengebühren (§ 3 RVG)
Neben der Bemessung anhand des Gegenstandswertes und der einzelnen Gebühren, gibt es im RVG auch sogenannte Rahmengebühren. In diesen Fällen setzt das Gesetz einen bestimmten Betragsrahmen fest. So liegt z.B. der Rahmen für die Verfahrensgebühr vor dem Sozialgericht bei derzeit 60,00 Euro bis 660 Euro. Bei solchen Rahmengebühren fällt üblicherweise die sogenannte Mittelgebühr an, im Fall des sozialrechtlichen Verfahrens wäre dies ein Betrag von 360 Euro. Eine Abweichung von der Mittelgebühr kommt in sehr einfachen oder umfangreichen Rechtsangelegenheiten in Betracht. Auch bei Rahmengebühren fallen zumeist Gebühren für verschiedene Tätigkeiten wie z.B. die Teilnahme an einem Gerichtstermin (Termingebühr) und die Gebühr für die Durchführung des Verfahrens (Verfahrensgebühr) an.
In welchen Angelegenheiten festgelegte Gebühren und in welchem Rahmengebühren anfallen, sowie die Höhe der Rahmengebühren, können der Anlage 1 zum RVG entnommen werden. Diese finden Sie hier.
Vergütungsvereinbarungen
Es steht dem Anwalt gemäß § 3a RVG frei, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Auch wir arbeiten in bestimmten Fällen, vor allem in der Unternehmensberatung, mit zuvor vereinbarten Stundensätzen.
Doch nicht nur in Tätigkeiten für Unternehmen oder juristische Personen, sondern auch im Privatbereich, soll gemäß RVG auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hingewirkt werden (§ 34 RVG). Dies ist dem Hintergrund geschuldet, dass für die Beratung sowie Erstellung eines Gutachtens oder Mediation (d.h. keine rechtliche Vertretung nach außen hin) maximal eine Gebühr von 250 Euro abgerechnet werden kann. Diese Deckelung wird der anwaltlichen Tätigkeiten im Bereich von umfangreichen Vertragsprüfungen oder Erstellung von Rechtsgutachten nicht gerecht, weshalb in außergerichtlichen Tätigkeiten ohne Außenauftritt (d.h. Kontaktaufnahme z.B. mit der anderen Streitpartei, deren Rechtsvertretungen oder Behörden) grundsätzlich Gebühren vereinbart werden.
Sprechen Sie uns gerne auf unsere üblichen Stundensätze an.
Kostenübernahme
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in bestimmten Fällen die gesetzlich anfallenden Anwaltskosten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben prüfen wir für Sie gerne vorab, ob im vorliegenden Rechtsfall Versicherungsschutz besteht und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Üblicherweise werden Selbstbehalte vereinbart, die dann durch den Mandanten direkt an uns zu begleichen sind.
Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie kostenfrei!
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und finanziell nicht gut aufgestellt sein, kommt für Sie gegebenenfalls eine Kostenübernahme im Wege der Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Personen, die aus persönlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage sind für die Kosten der Rechtsverfolgung aufzukommen, besteht die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe (Übernahme von Beratungs- und außergerichtlichen Kosten) oder Prozess-/Verfahrenskostenhilfe (Übernahme von Prozess- oder Verfahrenskosten). Bitte beachten Sie, dass im Falle der Beratungshilfe ein Betrag in Höhe von 15,00 Euro anfällt und bei der Prozesskostenhilfe etwaige Kosten der Gegenseite (im Falle des Unterliegens) dennoch selbst getragen werden müssen. Diese Hilfen werden gewährt, wenn die begehrte Rechtsverfolgung zumindest nicht aussichtslos ist.
Gerne beantragen wir für Sie vor Beginn eines Verfahrens Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Gerne können Sie uns hierzu bereits die Erklärung über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse zukommen lassen. Den entsprechenden Antrag können Sie hier herunterladen.
Im Falle der Beratungshilfe bitten wir Sie sich direkt mit dem für Sie zuständigen Amtsgericht in Verbindung zu setzten und dort einen Beratungshilfe vor Inanspruchnahme eines Beratungstermins sich aushändigen zu lassen. Dieser Beratungshilfeschein weist die Kostenübernahme für die zu erfolgende Beratung nach.
Prozesskostenrechner und allgemeine Hinweise
Hier finden Sie einen Prozesskostenrechner, anhand dem Sie Ihre voraussichtlichen Anwaltskosten berechnen können. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Anwaltsvergütung nach dem RVG komplex ist und wir keine Garantie für die in dem Rechner errechneten Gebühren übernehmen.
Die hier gemachten Angaben zeigen einen Überblick über die Regelungen des RVG und stellen keine abschließend und alles umfassende Wiedergabe sämtlicher Gebührentatbestände dar.
Sie sollten die voraussichtlichen Kosten immer von uns prüfen lassen. Die Angaben hier dienen lediglich zur Information und für einen groben Überblick.
Mehr über die Kanzlei
Unsere Kanzlei steht Ihnen in verschiedenen Rechtsgebieten zur Seite. Unsere Rechtsanwälte stellen dabei die notwendige Expertise und sichern sich durch regelmäßige Fortbildungen die Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzesänderungen.
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Unsere Hauptrechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Miet- und WEG-Recht sowie das IT-Recht. Unsere Anwälte beraten Sie selbstverständlich auch umfassend in weiteren Rechtsgebieten.